Impressum / Datenschutz
Präambel
Der TuS Bramsche von 1877 e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die
nachfolgende Datenschutzordnung.
§ 1 Allgemeines
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z. B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das
Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z. B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und ggf. der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB.
Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z. B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) zur Verfügung gestellt, wenn es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und
Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
§ 6 Kommunikation per E-Mail
1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z. B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
§ 8 Datenschutzbeauftragter
Da im Verein in der Regel weniger als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritte
1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Vorstand. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Vorstand und den Administrator vorgenommen werden.
2. Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstands. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Vorstand weisungsbefugt ist.
Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Vorstands, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung,
-nutzung oder -weitergabe ist untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Vorstand des Vereins am 29.05.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Datenschutzordnung wird auf der Homepage des Vereins und in der Vereinszeitung „Sportspiegel“ veröffentlicht. Beschlossene Änderungen werden jeweils dort bekanntgegeben.
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Ordnung
Abteilung Taekwondo
TuS Bramsche von 1877 e. V.
Abt. Taekwondo
Stand: 11.03.2020
1. Grundsätzliches
Diese Ordnung dient dazu, das Miteinander in der Abteilung zu strukturieren sowie Abläufe und Verantwortlichkeiten festzulegen.
Die Ordnung wird vorläufig in Kraft gesetzt durch die Unterschrift des von der Mitgliederversammlung des TuS Bramsche am 11.03.2020 bestätigten kommissarischen Abteilungsleiters sowie der vorläufigen Vorstandsmitglieder der Abteilung (Trainerin/Trainer) und wird bestätigt durch Beschluss der nächstfolgenden Abteilungsversammlung. Sie ist gültig, wenn sie gemäß § 15 (4) der Vereinssatzung vom erweiterten Vorstand des TuS Bramsche gebilligt wurde.
2. Die Abteilung
2.1 Struktur
Taekwondo ist eine Abteilung des TuS Bramsche von 1877 e.V. Insoweit gilt die Vereinssatzung des TuS Bramsche. Die Taekwondo-Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin/einen Abteilungsleiter geführt. Diese/Dieser agiert in Abstimmung mit dem auf einer Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsvorstand.
Die in der Abteilung tätigen Trainerinnen und Trainer arbeiten eng mit der Abteilungsleitung zusammen. Es ist wünschenswert, dass sie im Abteilungsvorstand mitarbeiten bzw. einen Trainerrat bilden, der mit dem Abteilungsvorstand (ggf. auch in Personalunion) zusammenarbeitet. Die Abteilung Taekwondo im TuS Bramsche ist Mitglied der Niedersächsischen Taekwondo Union (NTU) und der Deutschen Taekwondo Union (DTU).
2.2 Ziele
Ziel ist die Vermittlung von Taekwondo und dessen Werten an interessierte Sportlerinnen und Sportler.
2.3 Zuständigkeiten
Die Abteilung wird durch die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter geführt. Diese/ Dieser ist für das Tagesgeschäft der Abteilung zuständig. Weiterführende Entscheidungen werden in Abstimmung mit dem Abteilungsvorstand bzw. dem Trainerrat getroffen.
Vorschläge von Abteilungsmitgliedern können dem Abteilungsvorstand und Trainerrat jederzeit unterbreitet werden. Diese werden bei einer der regelmäßigen Sitzungen besprochen, spätestens jedoch in der nächsten Abteilungsversammlung thematisiert.
2.4 Sitzungen des Abteilungsvorstandes
Die erste Sitzung des Abteilungsvorstandes im Geschäftsjahr wird möglichst bald nach Bekanntgabe des Etats durch den TuS Bramsche abgehalten. Bei Bedarf werden zusätzliche Sitzungen abgehalten. Informationen über die besprochenen Inhalte können von den Abteilungsmitgliedern beim Abteilungsvorstand erfragt werden.
Sitzungen sind mindestens sieben Tage vor dem angestrebten Termin anzukündigen. Inhaltlich werden Abteilungsbelange besprochen. Kleinere Abstimmungen können auch mit jedem Mitglied des Vorstandes sowie mit Mitgliedern des Trainerrats in Einzelgesprächen bzw. auf digitalem Wege erfolgen.
2.5 Informationsfluss
Mindestens einmal jährlich findet eine Abteilungsversammlung für alle ordentlichen Abteilungsmitglieder statt. Bei dieser Veranstaltung finden Wahlen statt, wird über das vergangene Geschäftsjahr berichtet und ein Ausblick z. B. auf die kommenden Veranstaltungen des Jahres gegeben. Außerdem werden geplante Anschaffungen und Änderungen im Trainings-/Abteilungsbetrieb bekanntgegeben. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Abteilungsleiter eingehen.
3. Die Trainerinnen und Trainer der Abteilung
3.1 Aufgaben/Pflichten
Die Trainerinnen und Trainer der Abteilung vermitteln die Inhalte und Werte des Taekwondo an die Sportlerinnen und Sportler. Dabei ist vorrangig auf die für die Gürtelprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wertzulegen (nach PO der DTU und nach Technikkatalog der Abteilung). Zudem obliegt den Trainerinnen und Trainern die Vorbereitung der Sportlerinnen und Sportler für die anstehenden Turniere. Für die Vorbereitung auf Turniere/Veranstaltungen können Ressorts geschaffen und Trainerinnen und Trainer oder Vorstandsmitglieder zugeordnet werden. Ist eine ausreichende Vorbereitung gewährleistet, können zusätzliche Trainingsinhalte bestimmt werden.
3.2 Befugnisse
Das Training wird einvernehmlich mit dem Abteilungsvorstand nach Ermessen der Trainerinnen und Trainer im Rahmen der oben genannten Aufgaben/Pflichten gestaltet.
4. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter
4.1 Wahl
Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter wird von den gemäß § 4 (3) Vereinssatzung ordentlichen Mitgliedern der Abteilung in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters“ einberufenen Versammlung gewählt. Sie/Er muss durch die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung des TuS Bramsche im Amt bestätigt werden (Verfahren gemäß § 15 der Vereinssatzung). Vorrangig sollte die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter aus den Reihen der Trainerinnen und Trainer bestimmt werden. Findet sich niemand aus diesem Kreis, kann die Suche auf alle aktiven Sportlerinnen und Sportler oder sonstige ordentliche Mitglieder der Abteilung ausgeweitet werden. Sollte sich mehr als eine Kandidatin/ein Kandidat für diese Position zur Verfügung stellen, erfolgt eine Wahl in der Abteilungsversammlung. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Zu einer Abteilungsversammlung (mit Wahl der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters) ist mindestens 14 Tage im Voraus einzuladen. Der Termin ist u. a. auf der Homepage des TuS Bramsche bekanntzugeben und dem geschäftsführenden Vorstand des TuS Bramsche anzuzeigen. Näheres bestimmt die Abteilung.
4.2 Amtszeit
Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter muss jährlich in einer Abteilungsversammlung bestätigt bzw. neu gewählt werden. Eine Abteilungsleiterin/Ein Abteilungsleiter kann unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Der Abteilungsleiterin/Dem Abteilungsleiter steht es frei, jederzeit von seinem Amt zurückzutreten. Für die Übergangszeit bis zu einer Neuwahl bestimmt die Abteilungsversammlung bzw. der Abteilungsvorstand eine kommissarische Abteilungsleiterin/einen kommissarischen Abteilungsleiter. Nach Bestätigung durch den Vorstand des TuS Bramsche ist diese/dieser bis zu einer Neuwahl Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter mit allen Pflichten und Rechten gemäß Satzung des Vereins und Ordnung der Abteilung.
4.3 Abwahl
Sollte es zwischen der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter und den Trainerinnen/ Trainern bzw. ordentlichen Mitgliedern zu schwerwiegenden Diskrepanzen kommen, die nicht beizulegen sind, kann auf Antrag einer Mehrheit des Abteilungsvorstandes eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, die jeweils mit qualifizierter Mehrheit (2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) eine Abwahl und eine Neuwahl einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters bestimmen kann. Zu einer solchen Versammlung ist mit mindestens 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuladen.
4.4. Aufgaben/Befugnisse
Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung gegenüber dem TuS Bramsche, der NTU, DTU und anderen dritten Parteien. Sie/Er ist für die Abwicklung des Tagesgeschäfts zuständig. Unter Tagesgeschäft fallen alle sich wiederholenden Tätigkeiten, die sich im Rahmen des normalen Abteilungsbetriebs ergeben (Verwaltungsarbeiten). Größere Änderungen und Anschaffungen werden mit dem Abteilungsvorstand und dem Trainerrat besprochen bzw. dort beschlossen.
Der Abteilungsleiterin/Dem Abteilungsleiter ist es freigestellt, bestimmte Aufgaben an Vorstandsmitglieder, Trainer/innen und Sportler/innen mit deren Zustimmung zu delegieren.
Kleinere Änderungen kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter auch direkt mit den Betroffenen absprechen. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann in Abstimmung mit dem Abteilungsvorstand neue Trainer/innen verpflichten sowie Trainer/innen entpflichten.
5. Gürtelprüfungen
5.1 Häufigkeit
Ziel ist es, mindestens zweimal im Jahr eine Gürtelprüfung abzuhalten. Sportler/innen, die sich besonders hervorgetan haben oder am Tag der Prüfung verhindert waren, können auch in andere Vereine für eine Prüfung entsendet werden. Die Trainer/innen entscheiden über die Prüfungsteilnahme der einzelnen Sportler/innen.
5.2 Vorprüfung
Die Vorprüfung dient dazu, die Eignung für eine Teilnahme an der KUP-Prüfung der prüfungswilligen Sportler/innen zu überprüfen. Sie findet ca. vier Wochen vor der eigentlichen Prüfung statt. Ein Bestehen der Vorprüfung ist Voraussetzung für eine Teilnahme an der KUP-Prüfung. Die Vorprüfung wird durch die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter oder eine Trainerin/einen Trainer, die/der mit dieser Aufgabe vom Abteilungsvorstand bzw. Trainerrat betraut ist, abgenommen.
5.3 Inhalte
Zusätzlich zu den Inhalten der PO der DTU kommt der Technikkatalog der Abteilung zum Tragen. Außerdem sind in der Prüfung theoretische Inhalte heranzuziehen. Ab dem 4. Kup kann durch die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter alternativ ein Aufsatz als Prüfungsbestandteil eingefordert werden.
6. Trainingsbetrieb
6.1 Abmeldung von Trainern bei Verhinderung
Bei Verhinderung haben sich die Trainerinnen/Trainer unverzüglich eine kompetente Vertretung zu suchen und sich abzumelden.
6.2 Trainingsausfall
Trainingsausfall sollte vermieden werden. Kommt es jedoch dazu, soll dieser unverzüglich an die Sportlerinnen/Sportler kommuniziert werden.
6.3 Inhalte
Vorrangig sind die für die Gürtelprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Grundlage sind die PO der DTU und der Technikkatalog der Abteilung. Weiterer Trainingsinhalt ist die Vorbereitung der Sportler für jeweils anstehenden Turniere und Veranstaltungen. Ist eine ausreichende Vorbereitung in diesem Sinne gewährleistet, können zusätzliche Trainingsinhalte aufgenommen werden.
Unterschriften:
W. Unland
S. Steinkamp
L. Brockhoff
M. Kuhl
A. Koltermann
N. Beckers
F. Albers
Zuletzt abgestimmt mit dem Vorstand des TuS Bramsche am 09.03.2020 ff.
Stand: 11.03.2020
F. d. R. B. Märkl, stv. Vors.
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Lars Brockhoff
Dürerstraße 63
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E-Mail: lb.brockhoff@gmail.com
Datenschutzverordnung des TuS Bramsche von 1877 e. V.